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   OLG Brandenburg, 06.12.2021 - 1 Ws 135/21 (S)   

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https://dejure.org/2021,51830
OLG Brandenburg, 06.12.2021 - 1 Ws 135/21 (S) (https://dejure.org/2021,51830)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.12.2021 - 1 Ws 135/21 (S) (https://dejure.org/2021,51830)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Dezember 2021 - 1 Ws 135/21 (S) (https://dejure.org/2021,51830)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    Kosten-/Auslagenentscheidung, Berufung der StA, Berufung des Nebenklägers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Ersatz der notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren Quotelung der notwendigen Auslagen bei nur teilweisem Obsiegen in der Berufung Übernahme von notwendigen Auslagen des Nebenklägers im Berufungsverfahren aus Billigkeitsgründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Kosten-/Auslagenentscheidung - Berufung der StA und des Nebenklägers mit unterschiedlichem Ausgang

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Köln, 22.08.2008 - 2 Ws 406/08

    Kosten der Nebenklage bei erfolgreicher Strafmaßberufung des Angeklagten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2021 - 1 Ws 135/21
    Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO unabhängig davon statthaft, ob dieser die Hauptentscheidung nach § 400 Abs. 1 StPO anfechten konnte (vgl. KG, Beschluss vom 22. Dezember 2014, 4 Ws 120/14; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014, 1 RVs 31/14; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2008, 2 Ws 406/08; sämtlich zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 14.02.2011 - 4 Ws 59/11

    Kosten- und Auslagenentscheidung im Jugendstrafverfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2021 - 1 Ws 135/21
    Die Bestimmung gilt beim Teilerfolg eines Rechtsmittels des Angeklagten im Fall der Nebenklage entsprechend, deren notwendige Auslagen sind dann zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten zu verteilen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Februar 2011, III-4 Ws 59/11, Rz. 22; Beschluss vom 04. Oktober 1991, 4a Ws 184-186/91; Beschluss vom 30. März 1990, 4 Ws 44/90; OLG Celle, Beschluss vom 23. April 1999, 3 Ws 120/99, Rz. 3; sämtlich zitiert nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, zu § 473 Rz. 29 m. w. N. auch zur abw. Auff.).
  • OLG Hamm, 27.05.2014 - 1 RVs 31/14

    Zulässige Kostenbeschwerde des Nebenklägers trotz Berufungsbeschränkung durch den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2021 - 1 Ws 135/21
    Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO unabhängig davon statthaft, ob dieser die Hauptentscheidung nach § 400 Abs. 1 StPO anfechten konnte (vgl. KG, Beschluss vom 22. Dezember 2014, 4 Ws 120/14; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014, 1 RVs 31/14; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2008, 2 Ws 406/08; sämtlich zitiert nach Juris).
  • BGH, 20.06.2018 - 5 StR 136/18

    Rechtsfehlerfreie Strafzumessungsentscheidung (langer Tatzeitraum; Taten gegen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2021 - 1 Ws 135/21
    aa) Bei erfolglosem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten hat der Nebenkläger, der sich diesem Rechtsmittel angeschlossen hat, die ihm im Rechtsmittelverfahren entstandenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018, 4 StR 642/, Rz. 4 m. w. N.; Beschluss vom 20. Juni 2018, 5 StR 136/18, Rz. 3; jeweils zu den Kosten des Revisionsverfahrens und jeweils zitiert nach Juris).
  • KG, 22.12.2014 - 4 Ws 120/14

    Kosten der Nebenklage bei vollem Erfolg des beschränkten Rechtsmittels des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2021 - 1 Ws 135/21
    Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers ist gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO unabhängig davon statthaft, ob dieser die Hauptentscheidung nach § 400 Abs. 1 StPO anfechten konnte (vgl. KG, Beschluss vom 22. Dezember 2014, 4 Ws 120/14; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Mai 2014, 1 RVs 31/14; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2008, 2 Ws 406/08; sämtlich zitiert nach Juris).
  • OLG Celle, 23.04.1999 - 3 Ws 120/99

    Auslagen des Nebenklägers bei Teilerfolg des Rechtsmittels des Angeklagten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2021 - 1 Ws 135/21
    Die Bestimmung gilt beim Teilerfolg eines Rechtsmittels des Angeklagten im Fall der Nebenklage entsprechend, deren notwendige Auslagen sind dann zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten zu verteilen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Februar 2011, III-4 Ws 59/11, Rz. 22; Beschluss vom 04. Oktober 1991, 4a Ws 184-186/91; Beschluss vom 30. März 1990, 4 Ws 44/90; OLG Celle, Beschluss vom 23. April 1999, 3 Ws 120/99, Rz. 3; sämtlich zitiert nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, zu § 473 Rz. 29 m. w. N. auch zur abw. Auff.).
  • OLG Düsseldorf, 30.03.1990 - 4 Ws 44/90
    Auszug aus OLG Brandenburg, 06.12.2021 - 1 Ws 135/21
    Die Bestimmung gilt beim Teilerfolg eines Rechtsmittels des Angeklagten im Fall der Nebenklage entsprechend, deren notwendige Auslagen sind dann zwischen dem Nebenkläger und dem Angeklagten zu verteilen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Februar 2011, III-4 Ws 59/11, Rz. 22; Beschluss vom 04. Oktober 1991, 4a Ws 184-186/91; Beschluss vom 30. März 1990, 4 Ws 44/90; OLG Celle, Beschluss vom 23. April 1999, 3 Ws 120/99, Rz. 3; sämtlich zitiert nach Juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, zu § 473 Rz. 29 m. w. N. auch zur abw. Auff.).
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